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Der Pflegegrad

Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann er noch alleine und wo benötigt er Unterstützung?

Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind, ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einher-gehen (Pflegegrad 5).


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Das neue Pflege-stärkungsgesetz

Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen (z.B. Demenz) ist weggefallen.

 

Statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend.  Was kann er noch alleine und wo benötigt er Unterstützung?

Wir beraten und begleiten Sie im Antragsverfahren.


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